Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Frühjahr 2022:
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Intensivpflegeleistungen
Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung Artikel lesen
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Elektronischer Heilberufsausweis
Aufwendungen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn Artikel lesen
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Praxisaufgabe
Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes Artikel lesen
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Elektronische AU-Bescheinigung
Rechtsgrundlage Artikel lesen
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Haarwurzeltransplantation
Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiung Artikel lesen
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Aufwendungen für Liposuktion
Nachweiserfordernis Artikel lesen
Fernbehandlung
Zulässige Werbemaßnahmen
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen für eine ärztliche Fernbehandlung per App geworben werden darf (Urteil vom 9.12.2021, I ZR 146/20). Im Streitfall offerierte ein privater Krankenversicherungsanbieter Diagnosen, Therapieempfehlungen und Krankschreibungen per App. Die Leistungen wurden von in der Schweiz ansässigen Ärzten durchgeführt. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah hierin einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (§ 9 HWG).
BGH-Entscheidung
Der BGH gab der Klage statt und sah in der beanstandeten Werbung einen Verstoß gegen das HWG an. Nach Auffassung des BGH erfordern die beworbenen Leistungen die gleichzeitige physische Präsenz von Arzt und Patient und sind nicht im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Onlinebehandlungen über Kommunikationsapps würden nur in Fällen, in denen nach anerkannten Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem behandelnden Menschen nicht erforderlich ist, möglich sein.
Ausländisches Berufsrecht unerheblich
Der BGH betonte in seiner Urteilsbegründung, dass es im konkreten Fall nicht darauf ankommt, dass Ärzten in der Schweiz eine Fernbehandlung schon seit Jahren erlaubt ist.
Stand: 25. Februar 2022