Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Frühjahr 2023:
-
Mitgliedschaft im Fitnessstudio
Warum Mitgliedsbeiträge zu Fitnessstudios nicht steuerlich geltend gemacht werden können Artikel lesen
-
Facharztausbildung
Bundesfinanzhof verneint den Kindergeldanspruch während der Ausbildung zum Facharzt Artikel lesen
-
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Ärzteversorgung
Welche steuerfreien Höchstbeträge für 2023 gelten Artikel lesen
-
Rentenleistungen der Zahnärztekammer
Warum Versorgungsleistungen aus einer Ärzteversorgung sozialversicherungspflichtig sind Artikel lesen
-
Arzneimittelverkauf im Internet
Apotheker müssen auch beim Internetverkauf von Medikamenten die DSGVO beachten Artikel lesen
-
Betreuungsrechtsreform
Zum 1.1.2023 ist die umfassende Gesetzesreform aus 2021 in Kraft getreten Artikel lesen
Vergessene Betriebsausgaben
Zufluss-Abfluss-Prinzip
Übersehen Ärztinnen und Ärzte in ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung diverse Betriebsausgaben, die den Gewinn und damit auch die Einkommensteuer gemindert hätten, können diese Ausgaben nicht einfach im Zeitpunkt ab Kenntnis des Fehlers verbucht werden. Denn es gilt bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dieses besagt, dass Ausgaben im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam berücksichtigt werden müssen. Das heißt, der Arzt/die Ärztin darf keine Ausgaben, die er/sie in einem Jahr „vergessen“ hat, im nächsten noch nachträglich steuermindernd verrechnen. Dies gilt auch, wenn die Ausgaben zwar nicht übersehen worden sind, jedoch irrtümlicherweise davon ausgegangen wurde, dass diese nicht steuerlich absetzbar sind.
Nachträgliche Geltendmachung
Dieses durch das Zufluss-Abfluss-Prinzip generierte Nachholverbot bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten steuerlich endgültig verloren wären. Die vergessenen Betriebsausgaben können stattdessen mit dem bei Veräußerung oder Verwertung des betreffenden Wirtschaftsgutes anfallenden Gewinn verrechnet werden (Bundesfinanzhof BFH-Urteil vom 30.6.2005, IV R 20/04).
Beispiel
Hat der Arzt beispielsweise vergessen, im Vorjahr 1.000 Einwegspritzen steuerlich geltend zu machen, kann er diese Ausgaben nach jeder Verwendung (bzw. nach jeder Verwertung) der Einwegspritzen im nächsten Jahr mit den hierfür vereinnahmten Gebühren verrechnen. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (was Einwegspritzen, Handschuhe, Desinfektionsmittel usw. sind) werden hier hilfsweise als Güter des Anlagevermögens behandelt. Damit entstehen im Ergebnis keine steuerlichen Nachteile.
Nachträgliche Einlagen
Gleiches gilt, wenn es der Arzt/die Ärztin vergessen hat, eine getätigte Einlage gewinnmindernd steuerlich zu berücksichtigen. Auch das geht im nächsten Jahr nicht mehr (BFH vom 16.5.2013 III R 54/12).
Stand: 23. Februar 2023