Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Frühjahr 2024:
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Blut- und Gewebetransporte
Bundesfinanzhof definiert Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Leistungen eines gemeinnützigen Vereins Artikel lesen
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Schutzmaskenpauschale
Niedersächsisches Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht Artikel lesen
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Pflegeunterstützungsgelder 2024
Neuregelungen nach dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 2024 Artikel lesen
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Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen
Umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz Artikel lesen
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Abrechnung der Unzeitgebühr
Wann Ärzte eine Extragebühr für „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ geltend machen können Artikel lesen
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Poolarzt
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines im Notdienst tätigen Poolarztes Artikel lesen
Aufzeichnungspflichten bei Nachtarbeit
Nachtarbeitszuschläge
Zuschläge, die Ärztinnen und Ärzte für ihre tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben ihrer Grundentlohnung erhalten, sind grundsätzlich einkommensteuerfrei, sofern die gesetzlichen Prozentsätze vom Grundlohn (bei Nachtarbeitszuschlägen bis zu 25 % des Grundlohns) eingehalten werden (§ 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).
Aufzeichnungspflichten
Nachtarbeiten werden nach obiger Vorschrift als Tätigkeiten in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr definiert. Bei einer Lohnsteuerbetriebsprüfung werden diesbezüglich gerne die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber geführten Aufzeichnungen für die Sonderzuschläge aufgegriffen und als unzureichend verworfen. Für Nachtarbeitszuschläge verlangt die Finanzverwaltung im Regelfall die genaue Aufzeichnung der Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Allein die Aufzeichnung der Arbeitsdauer der Nachtarbeiten genügt im Regelfall nicht.
FG-Urteil
Nach einer Entscheidung des Finanzgericht/FG Schleswig-Holstein sind Anfangs- und Schlusszeiten aber keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen (Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20). Wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten wird, führe dies nicht dazu, dass § 3b EStG unanwendbar ist, so das Gericht. Ärztinnen und Ärzte können sich in gleichgelagerten Fällen auf dieses – rechtskräftige – Urteil berufen.
Stand: 26. Februar 2024