Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Frühjahr 2024:
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Blut- und Gewebetransporte
Bundesfinanzhof definiert Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Leistungen eines gemeinnützigen Vereins Artikel lesen
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Schutzmaskenpauschale
Niedersächsisches Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht Artikel lesen
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Pflegeunterstützungsgelder 2024
Neuregelungen nach dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 2024 Artikel lesen
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Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen
Umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz Artikel lesen
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Abrechnung der Unzeitgebühr
Wann Ärzte eine Extragebühr für „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ geltend machen können Artikel lesen
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Aufzeichnungspflichten bei Nachtarbeit
Fehlende Anfangs- und Schlusszeitaufzeichnungen nicht maßgeblich für die steuerfreie Beurteilung von Nachtarbeitszuschlägen Artikel lesen
Poolarzt
Zahnarzt als Poolarzt
Ein Zahnarzt hatte seine Praxis verkauft und war auch nicht mehr als Vertragsarzt zugelassen. Er übernahm nach dem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende Notdienste in einem Notdienstzentrum der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Der Zahnarzt erhielt für die Tätigkeit ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen stuften den Arzt als selbstständig tätig ein. Der Arzt klagte dagegen - mit Erfolg.
BSG-Urteil
Das Bundessozialgericht/BSG nahm hingegen eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Allein die Tätigkeit für einen vertragszahnärztlichen Notdienst ist kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, so das Gericht. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. mit der festen Eingliederung des Arztes in die von der kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe und dem Fehlen eines unternehmerischen Einflusses. Auch erhielt der Arzt eine stundenweise Entlohnung und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis (Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R).
Stand: 26. Februar 2024