Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2023:
-
Aufbewahrungsfristen 2023/2024
Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2023 enden Artikel lesen
-
Fettabsaugung
Aufwendungen für Liposuktion können auch ohne gesonderte Nachweiserfordernisse als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden Artikel lesen
-
Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht urteilt über Heilbehandlungsleistungen im Rahmen von Krankenhausleistungen, die ihrerseits nicht der Umsatzsteuerbefreiung unterliegen Artikel lesen
-
Leasingsonderzahlungen bei 1-Prozent-Regelung
Leasingsonderzahlungen für ein Kfz sind im Rahmen der Gesamtkostenermittlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen Artikel lesen
-
FAQ E-Rezept
Bundesregierung veröffentlicht Fragen-Antworten-Katalog zum seit 1.7.2023 möglichen E-Rezept per elektronischer Gesundheitskarte Artikel lesen
-
Pflegewohngemeinschaft
BFH bestätigt Abzugsfähigkeit von Unterbringungskosten (Kost und Logis) in einem Pflegewohnheim mit externen Pflegedienstleistern als außergewöhnliche Belastung Artikel lesen
Abschreibung 2024
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Ärztinnen und Ärzte können bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto beziehungsweise € 952,00 brutto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG) wahlweise im Jahr der Anschaffung sofort abschreiben. Der Höchstbetrag soll ab 2024 auf € 1.000,00 netto bzw. €1.190,00 brutto angehoben werden. Plant der Arzt z. B. die Anschaffung von Laborgeräten, die den Merkmalen eines geringwertigen Wirtschaftsguts entsprechen und die mehr als € 800,00 und nicht mehr als € 1.000,00 netto kosten, sollte die Anschaffung erst in 2024 erfolgen. Für die Sofortabschreibung ist es unerheblich, dass der Arzt mangels Vorsteuerabzugsberechtigung Anschaffungskosten in Höhe des Bruttopreises hat.
Sammelposten
Ab 2024 sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 5.000,00 in einem Sammelposten zusammengefasst werden können. Die Auflösungsdauer (Abschreibungsdauer) soll von aktuell fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt werden. Die Einbuchung selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten lohnt ab 2024 besonders für jene Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als drei Jahre beträgt.
Degressive Abschreibung
Die degressive Abschreibung unterscheidet sich von der normalen linearen Abschreibung dadurch, dass sich der jährliche Abschreibungsbetrag aus dem Restwert und der Restnutzungsdauer berechnet. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E). Ärztinnen und Ärzte können für ihre in diesem Zeitraum angeschafften beruflich genutzten Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Der steuerpflichtige Gewinn mindert sich dadurch entsprechend.
Stand: 27. November 2023