Ausgabe:
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Abschreibung 2024
Wie Ärztinnen und Ärzte ihren steuerpflichtigen Gewinn durch erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten verringern können Artikel lesen
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Aufbewahrungsfristen 2023/2024
Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2023 enden Artikel lesen
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Fettabsaugung
Aufwendungen für Liposuktion können auch ohne gesonderte Nachweiserfordernisse als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden Artikel lesen
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Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht urteilt über Heilbehandlungsleistungen im Rahmen von Krankenhausleistungen, die ihrerseits nicht der Umsatzsteuerbefreiung unterliegen Artikel lesen
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Leasingsonderzahlungen bei 1-Prozent-Regelung
Leasingsonderzahlungen für ein Kfz sind im Rahmen der Gesamtkostenermittlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen Artikel lesen
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FAQ E-Rezept
Bundesregierung veröffentlicht Fragen-Antworten-Katalog zum seit 1.7.2023 möglichen E-Rezept per elektronischer Gesundheitskarte Artikel lesen
Pflegewohngemeinschaft
Pflegewohngemeinschaft
Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim erkennt die Finanzverwaltung im Regelfall nur bei vollstationärer Pflege an. Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt allerdings auch Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20).
Begründung
Nach Auffassung des BFH kommt es für die steuerliche Beurteilung der Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen, wie bei der vollstationären Heimunterbringung der Fall, Betreuungsleistungen aus einer Hand zur Verfügung gestellt würden. Bezieht der Pflegebedürftige wie im Streitfall als (Mit)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung Pflegeleistungen von externen ambulanten Pflegediensten, ist dies für den Steuerabzug ausreichend.
Haushaltsersparnis
Die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren krankheits- oder pflegebedingt anfallenden Kosten sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Die nicht abziehbaren Kosten der normalen Lebensführung können hilfsweise im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (§ 33a Abs.1 S. 1 EStG) ermittelt werden.
Stand: 27. November 2023