Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe März 2024:
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Mehr Bürokratieentlastung
Bundesjustizministerium veröffentlicht Referentenentwurf Artikel lesen
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Wirtschafts-Identifikationsnummer
Finanzverwaltung beginnt mit der Vergabe neuer Wirtschafts-Identifikationsnummern ab Herbst 2024 Artikel lesen
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Vorabpauschale für Investmentfonds 2024
Investmentfondsanleger müssen 2024 wieder Vorabpauschalen entrichten Artikel lesen
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Steuerermäßigungen bei Erbschaftsteuer
Gesetzgeber gewährt bei Mehrfacherwerb desselben Vermögens Steuervergünstigungen bei der Erbschaftsteuer Artikel lesen
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Arbeitslohnbesteuerung
Finanzverwaltung veröffentlicht neues BMF-Schreiben Artikel lesen
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Umzugspauschalen 2024
Neue Pauschsätze ab 1.3.2024 Artikel lesen
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Mit Wohn-Riester Heizung sanieren
Gebäudeenergiegesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft Artikel lesen
Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022
Offenlegungspflichten
Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften, GmbHs, Unternehmensgesellschaften (haftungsbeschränkt) oder auch Personengesellschaften ohne natürliche Personen als haftende Gesellschafter müssen ihre Bilanzen veröffentlichen. Die Bilanzen sind dem das Unternehmensregister führenden Bundesanzeiger-Verlag elektronisch zu übermitteln (www.unternehmensregister.de). Die Einreichungsfrist beträgt im Normalfall ein Jahr, d. h. Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.022 wären spätestens zum 31.12.2023 beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen gewesen.
Gnadenfrist bis 2.4.2024
Nach einer Presseveröffentlichung des Bundesamts für Justiz (www.bundesjustizamt.de) wird das Justizamt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.
Stand: 26. Februar 2024