Das "internationale Steuerrecht" als Spezialgebiet des Steuerrechts, befasst sich mit der Problematik grenzüberschreitender Sachverhalte, die für die Besteuerung von natürlichen Personen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften von Bedeutung sind. Bei diesen Sachverhalten würde es ohne eine gesetzliche Regelung zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung von Einkünften kommen, da die jeweiligen Staaten von ihrem Recht Gebrauch machen würden, die Einkünfte dem jeweiligen Steuerrecht zu unterwerfen.
Diese Problematik tritt vor allem bei folgenden Sachverhalten auf:
- im In- sowie im Ausland werden Einkünfte erzielt oder
- die in einem Staat ansässige Person/Gesellschaft erzielt in einem oder mehreren anderen Staaten Einkünfte.
Hier stellt sich die Frage, welcher Staat diese Einkünfte besteuern darf.
Das internationale Steuerrecht hat keine eigene Gesetzesgrundlage, sondern ist in den Regelungen des Einkommensteuer- sowie Körperschaftsteuergesetzes verankert. Hierzu zählen vor allem die Vorschriften der § 34 ff EStG und § 26 KStG.
Um feststellen zu können, welchem der beiden oder mehreren betroffenen Staaten das Besteuerungsrecht zusteht, werden die sog. Doppelbesteuerungsabkommen angewendet, die zwischen den jeweiligen Staaten ausgehandelt wurden. Die Abkommen richten sich grundsätzlich nach dem OECD-Musterabkommen, wobei die einzelnen Regelungen staatenspezifisch ausgehandelt werden.
Bei der Anwendung des DBA müssen einige Regeln beachtet werden, da die Abkommen ansonsten nicht rechtmäßig angewandt werden können.
1. Der Ansässigkeitsstaat hat die Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der Ansässigkeitsstaat ist der Staat, in dem die Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Die Vermeidung von Doppelbesteuerung wird durch den sog. Methodenartikel gewährleistet. Dieser Artikel (oft Art. 23, 24 der Musterabkommen) legt fest, ob die Einkünfte entweder durch den Ansässigkeitsstaat von der Steuer freigestellt werden oder ob die darauf entfallende Steuer auf die inländische zu entrichtetende Steuer angerechnet werden kann und somit diese Schuld mindert.
2. Des Weiteren sind die Formulierung im DBA zu beachtet. Heißt es dort "können/kann besteuern", so sind beide Staaten zur Besteuerung berechtigt und die Vermeidung der Doppelbesteuerung ist erst durch den Methodenartikel zu klären. Heißt es in der Vorschrift "können nur/kann nur besteuern", so ist das Besteuerungsrecht im Vorwege einem der Staaten zugeordnet worden und der Methodenartikel findet keine Anwendung mehr.
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