Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Februar 2024:
-
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
Neuerungen im Einkommensteuerrecht aus dem Wachstumschancengesetz zum Teil in Kreditzweitmarktförderungsgesetz verschoben Artikel lesen
-
Neuerungen in den anderen Steuergesetzen
Kreditzweitmarktförderungsgesetz enthält Änderungen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer Artikel lesen
-
Renten 2024
Was Rentner in 2024 beachten sollten Artikel lesen
-
Nullsteuern für Photovoltaikanlagen
Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen Artikel lesen
-
Immobilienerwerb Kanada
EuGH kippt Steuerprivileg für inländische vermietete Immobilien Artikel lesen
-
eRechnungen für Unternehmer
Unternehmer müssen sich auf Neuregelungen aus dem Umsatzsteuerrecht in Bezug auf elektronische Rechnungen mit B2B-Bereich einstellen Artikel lesen
-
Abschaltung von „sv.net“
Übergangsregelung endet zum 29.2.2024 Artikel lesen
Neuerungen bei den Jahressteuerbescheinigungen 2024
Erträge aus Fremdwährungsanlagen
Ab 2024 müssen inländische Banken auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungen auf verzinslichen Anlagekonten im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigen und Steuern abführen. Es besteht bis 31.12.2024 zwar noch eine Nichtbeanstandungsfrist. Kapitalanlegerinnen und Kapitalanleger sollten sich aber jetzt schon darauf einstellen.
Der Hintergrund
Die Erfassungspflicht resultiert nicht aus einer Gesetzesänderung, sondern basiert aus der geänderten Auffassung des Bundesfinanzministeriums zu Fremdwährungsgewinnen aus dem Schreiben vom 19.5.2022, Randziffer 131. Danach sind Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer verbrieften oder unverbrieften verzinslichen Kapitalforderung oder eines verzinslichen Fremdwährungsguthabens (verzinsliches Fremdwährungskonto) gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 und Absatz 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG steuerpflichtig. Dabei stellt jede Einzahlung oder Zinsgutschrift auf ein verzinsliches Tages-, Festgeld- oder sonstiges Fremdwährungskonto einen Anschaffungsvorgang dar.
Keine steuerfreien privaten Veräußerungsgeschäfte
Bisher waren Fremdwährungsgeschäfte nur im Rahmen der Steuerpflichten für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig, sprich nach mehr als einem Jahr steuerfrei. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung nur noch für Währungsgewinne/-verluste aus der Veräußerung oder Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung oder eines unverzinslichen Fremdwährungsguthabens. Diese sind gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG bei der Veräußerung des Fremdwährungsguthabens zu berücksichtigen.
Neue Vordruckmuster für die Jahressteuerbescheinigung
Im Zuge dessen änderte die Finanzverwaltung auch ihr Schreiben vom 23.5.2022 über die Ausstellung von Steuerbescheinigungen, sodass Banken beim Ausstellen der Jahressteuerbescheinigungen auch Fremdwährungsgewinne im Rahmen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG berücksichtigen müssen. Die Neuregelung wird auch dazu führen, dass vergangene Fremdwährungsgewinne dem Finanzamt aufgedeckt werden.
Stand: 28. Januar 2024