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Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024

Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze 2024

Mindestlohn

Das Bundeskabinett verabschiedete die vierte Mindestlohnanpassungsverordnung am 15.11.2023. Nach dieser Verordnung steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1.1.2024 von € 12,00 auf € 12,41 an. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2024 ein Brutto-Monatslohn von mindestens (12,41 x 174 Arbeitsstunden) = € 2.159,34 erreicht.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Die sich seit Oktober 2022 an der Mindestlohnhöhe orientierende dynamische Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit 1.1.2024 € 538,00. Dies entspricht einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Besonderheiten bei Minijobbern

Für die Einhaltung der Verdienstgrenzen für Minijobber-innen und Minijobber müssen ab 1.1.2024 die Arbeitszeiten angepasst werden. Möglich sind (€ 538,00 dividiert durch € 12,41) = 43,35 Stunden im Monat. Bei Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden, was unter Berücksichtigung des neuen Mindestlohns regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen würde.

Höherer Einstiegslohn für Midijobber

Die untere Betragsgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt seit 1.1.2024 € 538,01. Die obere Betragsgrenze in Höhe von € 2.000,00 bleibt in 2024 unverändert.

Ende der Bestandsschutzregelung

Zum 31.12.2023 endete im Übrigen die Bestandsschutzregelung für Alt-Midijobber. Die Bestandsschutzregelung wurde mit Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von € 450,00 auf € 520,00 zum 1.10.2022 eingeführt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30.9.2022 ein durchschnittliches Arbeitsentgelt bis zu € 520,00 verdienten, konnten bis 31.12.2023 unter den alten Midijob-Bedingungen in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben. Wird auch weiterhin eine Pflichtversicherung gewünscht, muss das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ab 2024 die Geringfügigkeitsgrenze von € 538,00 übersteigen.

Stand: 18. Dezember 2023

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