Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Juni 2024:
-
Degressive Wohngebäude-AfA
Überblick über die neue degressive Wohngebäude-AfA Artikel lesen
-
Lohnsteuer-Hinweise 2024
Überblick über die Lohnsteuer-Neuerungen 2024 Artikel lesen
-
Geschenke an Geschäftspartner
Neue Geschenke-Freigrenze bei abweichendem Wirtschaftsjahr Artikel lesen
-
Aktuelle Änderungen im Handelsrecht
Neue Größenmerkmale für die größenmäßige Qualifizierung der Kapitalgesellschaften Artikel lesen
-
Umstellung auf neue E-Rechnungen
Neuerungen aus dem Wachstumschancengesetz Artikel lesen
-
Höhere Mitgliedsbeiträge
Finanzverwaltung erhöht Höchstgrenze für Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Vereine Artikel lesen
-
Grundsteuer 2025
Berlin senkt Hebesatz von 810 % auf 470 % Artikel lesen
Lohnsteuer bei Auslandstätigkeit
Lohnsteuer-Einbehalt
§ 39b Einkommensteuergesetz/EStG regelt die Einbehaltung von Lohnsteuern bei unbeschränkt und beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Vorschrift findet für die Berechnung der Lohnsteuer für laufenden Arbeitslohn Anwendung in Fällen, in denen der Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen/DBA oder dem Auslandstätigkeitserlass teilweise steuerfrei gestellt ist oder der Arbeitnehmer nur für bestimmte Tage beschränkt steuerpflichtig ist. Nach den in 2023 aktualisierten Lohnsteuer-Richtlinien bleiben bei der Berechnung des Lohnzahlungszeitraumes jene Arbeitstage unberücksichtigt, an denen der Arbeitslohn nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, weil dieser z. B. nach einem DBA im Inland steuerfrei gestellt ist (R 39b5 Abs. 2 Satz 4 LStR).
Ergänzende Hinweise
Zu dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung in den neuen Lohnsteuer-Hinweisen 2024 zwei Berechnungsalternativen veröffentlicht (H 39b.5 LStH 2024). Inländische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können danach für die Ermittlung der für die Lohnsteuerberechnung maßgeblichen Tage entweder die Nichtarbeitstage im Verhältnis der Arbeitstage in Deutschland zu den Gesamtarbeitstagen ansetzen oder es werden genau jene Tage gezählt, an denen sich der Arbeitnehmer in Deutschland aufgehalten hat (Arbeitstage + Nichtarbeitstage).
Stand: 27. Mai 2024