Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Oktober 2023:
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Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen auf Aufmerksamkeiten beschränkt Artikel lesen
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Anzeigepflichten der Photovoltaikanlagenbetreiber
Befreiung von der Gewerbeanmeldepflicht für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen Artikel lesen
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Zusätzliche Altersvorsorgeaufwendungen
Steuerförderung zusätzlicher Vorsorgeaufwendungen zur Einkommenssicherung im Alter Artikel lesen
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Stellplatzkosten für die Zweitwohnung
Stellplatz- und Garagenkosten als sonstige Mehraufwendungen unbeschränkt als Werbungskosten abziehbar Artikel lesen
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Begründung einer Betriebsstätte
Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen genügt zur Begründung einer Betriebsstätte Artikel lesen
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Gesetzeslücke bei Schenkungsteuer
Einlage in eine Kapitalgesellschaft als freigebige Zuwendung Artikel lesen
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Gewerbesteuerstatistik 2022
Städte und Gemeinden haben 2022 so viel Gewerbesteuern eingenommen wie noch nie Artikel lesen
Umzug ins Homeoffice
Umzugskosten
Beruflich veranlasste Umzugskosten sind im Regelfall als Werbungskosten abziehbar. Werden Umzugskosten bis maximal in Höhe der nach dem Bundesumzugskostengesetz geltenden Pauschalen geltend gemacht, prüft die Finanzverwaltung nicht, ob es sich hierbei um Werbungskosten handelt (R 9.9 Lohnsteuer-Richtlinien). Bei nachgewiesenen höheren Beträgen rechnet die Finanzverwaltung im Regelfall einen Anteil für nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung heraus.
Homeoffice
Das Finanzgericht/FG Hamburg hat in einem Fall Umzugskosten eines Ehepaars als Werbungskosten anerkannt. Die Ehegatten sind in eine größere Wohnung umgezogen, um für jeden von ihnen ein separates Arbeitszimmer fürs Homeoffice einrichten zu können. Der Fahrtweg zur Arbeitsstätte hat sich für beide durch den Umzug aber nicht verkürzt, weswegen das Finanzamt die Umzugskosten nicht anerkannte. Das FG sah jedoch nach den Gesamtumständen einen beruflich veranlassten Umzug zum Zweck der Einrichtung der Arbeitszimmer für beide Ehegatten als gegeben. Die Einrichtung der Arbeitszimmer führte nach Auffassung des FG zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen.
Revisionsverfahren
Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof/BFH wird in dem anhängigen Verfahren unter dem Az. VI R 3/23 abschließend entscheiden.
Stand: 27. September 2023