Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe Winter 2022:
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Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten
Mit einem neuen Schreiben grenzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Bonuszahlungen der Krankenkassen ein Artikel lesen
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Aufbewahrungsfristen 2022/2023
Ärztinnen und Ärzte können jeweils zum Jahresende Praxisdokumente vergangener Jahre vernichten, so auch zum 31.12.2022 Artikel lesen
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Landespflegegelder steuerfrei
Diverse Bundesländer, u. a. Bayern, zahlen Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ein freiwilliges steuerfreies Pflegegeld Artikel lesen
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Coronabedingte Betretungsverbote
Keine Rechtsmittel gegen coronabedingte Betretungs- und Tätigkeitsverbote Artikel lesen
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Corona-Arbeitsschutzverordnung 2022
Arbeitgeber müssen für den Coronaherbst und -winter bestimmte Infektionsschutzmaßnahmen treffen Artikel lesen
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Steuerermäßigung für Pflegeaufwendungen
Geltendmachung von Steuerermäßigungen für Pflegeaufwendungen auch ohne Rechnung und Zahlungsnachweis Artikel lesen
Einlagerung eingefrorener Eizellen
Kryokonservierung
Bestimmte Unternehmen haben sich auf die Dienstleistung der Kryokonservierung zur Behandlung einer organisch bedingten Sterilität konzentriert. Der Einlagerung der Eizellen folgt im Regelfall die Fruchtbarkeitsbehandlung. Die Finanzverwaltung betrachtet im Regelfall nur Letztere als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Einlagerung der Eizellen sieht die Finanzverwaltung hingegen als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung.
Auffassung des BFH
Der Bundesfinanzhof hat die isolierte Einlagerung der Eizellen als umsatzsteuerfreie Leistung angesehen. Dies unter der Voraussetzung, dass mit der Einlagerung ein therapeutischer Zweck erfüllt wird (Beschluss vom 7.7.2022, V R 10/20).
Lagerung
Für den BFH war maßgeblich, dass es bei der Lagerung um eine umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht. Der Senat folgte nicht der Auffassung der Finanzverwaltung, welche zwischen einer „weiteren Lagerung“ und einer „bloßen Lagerung“ unterscheidet und die bloße Lagerung als umsatzsteuerpflichtig betrachtet. Werden Lagerung und Fruchtbarkeitsbehandlung von verschiedenen Unternehmen ausgeführt, ist dies insoweit unerheblich, als für beide Unternehmen dieselben Ärzte tätig sind.
Stand: 28. November 2022