Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe August 2024:
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Vorsicht Nießbrauchfalle
Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall Artikel lesen
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Einkommen- und Erbschaftsteuer
BFH-Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Begünstigungszeitraumes Artikel lesen
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Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht
BFH-Urteil zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht Artikel lesen
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Zustellung von Verwaltungsakten
Verlängerung der Zustellungsfiktion Artikel lesen
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Wegzugsbesteuerung
Wegzugsbesteuerung entfällt bei tatsächlicher Rückkehr Artikel lesen
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Datensammlung Steuer 2024
Bundesfinanzministerium veröffentlicht umfangreiche Datensammlung Artikel lesen
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Zweitwohnungssteuer
Zweitwohnungssteuer unterfällt der Abzugsbeschränkung für doppelte Haushaltsführung Artikel lesen
Weitere Bürokratieentlastung
Bürokratieentlastung
Die Bundesregierung will Unternehmerinnen und Unternehmer von Bürokratie entlasten. Das Bundesjustizministerium spricht von dem größten je geschnürten Entlastungspaket. Das Volumen der Entlastung soll nach Regierungsangaben insgesamt über € 3 Mrd. betragen und der Bürokratiekostenindex soll auf den niedrigsten Stand seit seiner Erhebung gedrückt werden. Zu den bisherigen wesentlichen Entlastungspaketen zählen unter anderem die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen, diverse Maßnahmen zum Abbau von Melde- und Informationspflichten oder die diversen Projekte zur Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung.
Neue Vorschläge
Die Bundesregierung hat in einer im Juni 2024 vorgelegten Formulierungshilfe weitere Maßnahmen zur Abschaffung überschüssiger Bürokratie vorgeschlagen. Unter anderem sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch per E-Mail über die Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren dürfen und Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Damit können Abläufe in der Personalabteilung besser digitalisiert werden. Nur in besonders für Schwarzarbeit anfälligen Branchen soll weiterhin die Papierform zwingend gelten.
Betriebsstätten
Unternehmen, die ihre Betriebsstätte in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde verlegen, sollen sich künftig nicht mehr bei der bisherigen Behörde abmelden müssen. Vielmehr soll die Neuanmeldung alleine genügen.
Stand: 28. Juli 2024