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Steuerfortentwicklungsgesetz

Steuerfortentwicklungsgesetz

Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024) zugestimmt. Die gekürzte Fassung enthielt folgende Regelungen, die zum Jahresanfang 2025 in Kraft getreten sind:

Einkommensteuertarif, Kindergeld

Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 wurde von € 11.784,00 auf € 12.096,00 angehoben. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift in 2025 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 68.481,00. Der Kinderfreibetrag steigt von € 6.612,00 auf € 6.672,00. Das Kindergeld wurde vom 1.1.2025 an um € 5,00 auf € 255,00 pro Kind und Monat angehoben. Vom Finanzausschuss unverändert übernommen wurden die Anpassungen der Freigrenzen im Solidaritätszuschlaggesetz. Der Solidaritätszuschlag wird künftig fällig ab einer festgesetzten Einkommensteuer von € 19.950,00 (€ 39.900,00 für Zusammenveranlagte, bisher € 36.260,00).

Nicht umgesetzte Maßnahmen

Gestrichen wurden u. a. folgende Maßnahmen:

  • Änderungen bei den Lohnsteuerklassen III und V (Überführung dieser Steuerklassenkombination bei erwerbstätigen Ehegatten in das Faktorverfahren).
  • Erhöhung der Betragsgrenze für Wirtschaftsgüter, für welche die Pool-Abschreibung gewählt werden kann von € 1.000,00 auf € 5.000,00 sowie eine Reduzierung der Abschreibungsdauer von fünf auf drei Jahre.
  • Fortführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt werden bis einschließlich 31.12.2028.
  • Anhebung des Bemessungsgrundlagenhöchstbetrags für die Forschungszulage.

Darüber hinaus gestrichen wurden die Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital, die geplante Digitalisierung der Sterbefallanzeigen sowie die Anpassungen an die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs/EuGH bezüglich Kindergeldleistungen für Unionsbürger.

Stand: 28. Januar 2025

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