Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe August 2024:
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Vorsicht Nießbrauchfalle
Bundesfinanzhof/BFH entscheidet über aktuellen Nießbrauchfall Artikel lesen
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Weitere Bürokratieentlastung
Ergänzungen zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz Artikel lesen
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Einkommen- und Erbschaftsteuer
BFH-Urteil zur Bestimmung des maßgeblichen Begünstigungszeitraumes Artikel lesen
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Bekanntgabe bei widerrufener Empfangsvollmacht
BFH-Urteil zur Bekanntgabe von Steuerbescheiden bei erloschener Vollmacht Artikel lesen
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Zustellung von Verwaltungsakten
Verlängerung der Zustellungsfiktion Artikel lesen
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Wegzugsbesteuerung
Wegzugsbesteuerung entfällt bei tatsächlicher Rückkehr Artikel lesen
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Datensammlung Steuer 2024
Bundesfinanzministerium veröffentlicht umfangreiche Datensammlung Artikel lesen
Zweitwohnungssteuer
Der Fall
Ein Steuerpflichtiger mietete eine Zweitwohnung in München. Die Zweitwohnungssteuer wollte er zusätzlich zu den der Abzugsbeschränkung unterliegenden Mehraufwendungen geltend machen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes/EStG unterliegen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung (Miete, Mietnebenkosten usw.) einer Abzugsbeschränkung von € 1.000,00 im Monat.
BFH-Urteil
Der Bundesfinanzhof/BFH hat entschieden, dass die Zweitwohnungssteuer generell zu den Aufwendungen für die Nutzung zählen und daher unter die Abzugsbeschränkung fallen (Urteil vom 13.12.2023, VI R 30/21, veröffentlicht am 4.4.2024).
Stand: 28. Juli 2024